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09.02.2018 - Artikel

Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) beurteilen künftig nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador hat, salvadorianisches Erbrecht.

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Überlegungen zum eigenen Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.

Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!

Das Wichtigste zuletzt: Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen entspricht; wenn Sie unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen dürfen.

Bereits am 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 17/99) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat die Rentenbesteuerung daraufhin mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Das Alterseinkünftegesetz ist seit dem 01.01.2005 in Kraft.
Einführung des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung
Die Vorschriften des Alterseinkünftegesetz sehen vor, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise in eine volle Besteuerung überführt werden (sog. nachgelagerte Besteuerung). Dies erfolgt in einem Übergangszeitraum, der sich von 2005 bis 2040 erstreckt. Durch die lange Übergangsphase wird ein schonender Übergang zum neuen Recht sichergestellt.
Entscheidend für die Bestimmung des nunmehr steuerpflichtigen Rentenanteils ist das Jahr des Rentenbeginns: Der Besteuerungsanteil für Renten der Personen, die bis Ende 2005 in Rente gegangen sind, ist auf 50 % festgesetzt. In den Folgejahren wird der besteuerbare Anteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben.
Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht?
Wer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Bei beschränkter Steuerpflicht gibt es weder einen Grundfreibetrag noch andere Steuervergünstigungen (Sonderausgabenabzug, Außergewöhnliche Belastungen, Splittingtarif). Dies bedeutet, dass der Besteuerungsanteil der Rente in voller Höhe versteuert wird.
Jedoch besteht die Möglichkeit einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen. Sind die Voraussetzungen hierfür gegeben, wird man genauso behandelt, als würde man in Deutschland leben. Dies führt oft zu einer geringeren Steuer. Dafür ist in der Regel ein Nachweis über den Wohnsitz und die im Ausland zu versteuernden Einkünfte des entsprechenden Jahres nötig. In El Salvador können Betroffene den Einkommensnachweis bzw. den Nachweis zur Steuerpflicht beim Finanzministerium beantragen (Ministerio de Hacienda, Condominio Tres Torres, AV. Alvarado Diagonal Centroamérica). Soll auch der Wohnsitz bescheinigt werden, ist dort die Vorlage eines Nachweises der Ausländerbehörde über die Aufenthaltszeiträume im entsprechenden Jahr nötig.
Übermittlung der Rentenbezüge an das Finanzamt
Der Rentenversicherungsträger (bis 30.09.2005 BfA) hat der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Rentenzahlungen zu übermitteln. Diese leitet über das Bundeszentralamt für Steuern den Finanzämtern die Rentenzahlungen weiter.
Für die Veranlagungsjahre 2005-2008 erfolgte diese Übermittlung erstmalig im Zeitraum Oktober bis Dezember 2009. Ab Veranlagungsjahr 2009 erfolgt die Übermittlung der jährlichen Rentenbezüge nun jeweils bis zum 1. März des Folgejahres.
Zuständigkeit des Finanzamt Neubrandenburg
Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral zuständig, für die Rentner, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland eine Steuererklärungen abgeben.
Seit Mitte 2011 schreibt das Finanzamt Neubrandenburg Auslandsrentner an und fordert diese auf, eine Steuererklärung abzugeben. Sollte die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung nicht erfüllt werden, kann das Finanzamt unter anderem ein Zwangsgeld festsetzen oder die Besteuerungsgrundlage schätzen.
Sofern der Steuerpflichtige die im Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld nicht begleicht, kann das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Mögliche Vollstreckungsmaßnahmen sind beispielsweise die Pfändung eines inländischen Bankkontos oder des Rentenanspruchs.

Was passiert, wenn die Rentenempfänger nicht reagieren?
Es werden Säumniszuschläge fällig, die offenen Forderungen werden der Vollstreckungsstelle übermittelt. Vollstreckungsmaßnahmen können durch Ersuchen an die salvadorianischen Behörden erfolgen, es kann aber auch zur Pfändung des inländischen (deutschen) Bankguthabens oder des Rentenanspruchs beim deutschen Rententräger kommen.
Auf der Homepage des Finanzamts Neubrandenburg (www.finanzamt-rente-im-ausland.de) finden Sie weiterführendes Informationsmaterial zu dieser Thematik. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Botschaft keine Steuerberatung erbringen kann und darf.
Müssen ehemalige Zwangsarbeiter auf ihre Entschädigung Steuern zahlen?
Wenn die Rentenempfänger Entschädigungszahlungen erhalten, weil sie bzw. ihr Ehepartner unter dem NS-Regime verfolgt wurden, oder weil sie Zwangsarbeiter waren, müssen sie diese Entschädigungszahlungen nicht versteuern. Die Neuregelung der Rentenbesteuerung bezieht sich nur auf die regulären Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenempfänger sollen in diesen Fällen im Antwortformular die entsprechende Formulierung ankreuzen („Ich bin Geschädigter des nationalsozialistischen Gewaltherrschaft...), die Rückseite vollständig ausfüllen und den deutschen Rentenbescheid in Kopie dem Schreiben an das Finanzamt Neubrandenburg beifügen.

Weitere Hinweise und Vordrucke finden Sie auf . Deutsche Konsularbeamte sind weder befugt noch ausgebildet, in Steuerangelegenheiten zu beraten und können daher nur allgemeine Auskünfte geben. Für eine Einzelfallberatung sollten Sie sich direkt an das Finanzamt Neubrandenburg wenden.

1. Neues auf Scheidungen anwendbares Recht

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung (“Rom III„) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen (seit 21.11.2012), Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn werden Rom III künftig zur Grundlage der Frage machen, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten will Rom III einheitliche Regeln schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

2. Warum ist es wichtig, diese Verordnung zu kennen?

Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung nun dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan.

Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtsbesitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

3. Was bedeutet “anwendbares Scheidungsrecht„?

Der Anwendungsbereich der Rom III–Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Scheidungsvoraussetzungen, wie z.B. eine erforderliche Trennungszeit. Viele Rechtsordnungen machen zudem das Vorliegen bestimmter Gründe zur Scheidungsvoraussetzung. Ohne deren Vorliegen wird die Scheidung nicht ausgesprochen.

Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind hingegen (ebenso wie etwa die Frage des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften) aus dem Wirkungsbereich von Rom III ausgenommen.

Das ausländische Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines an Rom III teilnehmenden Staats ist. Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden, sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.

4. Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person oder eines Ehepaars kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn die Entsendung auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt dorthin verlagert wird.

5. Was ist bei der Rechtswahl zu beachten?

a. zeitlich

Rom III eröffnet die Möglichkeit, durch Vereinbarung das auf die Scheidung anzuwendende Recht zu bestimmen. Eine solche Rechtswahl kann auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden. Es ist aber ratsam, sie frühzeitig zu treffen.

Eine Rechtswahl, die in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten von Rom III getroffen wurde, bleibt wirksam. Allerdings werden Eheverträge zwischen Partnern mit derselben Staatsangehörigkeit eine solche Wahl regelmäßig nicht enthalten, denn das auf die Scheidung anwendbare Recht war für diese Partner bisher nicht wählbar. Die (auch bisher mögliche) Wahl eines Rechts für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe stellt keine Wahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts im Sinne von Rom III dar.

b. förmlich

Rom III sieht die Schriftform (z.B. am Computer geschrieben, datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben) vor. Haben beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat, ist für die Rechtswahl die Schriftform ausreichend, auch wenn sie sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen wollen.

Wenn beide Ehegatten aber im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem an Rom III teilnehmenden Staat haben (oder einer in diesem Staat und der andere in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat) und dieser zusätzliche oder abweichende Formvorschriften vorsieht, sind die Formvorschriften diesesStaates zwingend einzuhalten.

Deutsche Formvorschriften für die zu treffende Rechtswahlvereinbarung verlangen eine notarielle Beurkundung. Sie sind (nur dann) zwingend anwendbar, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder der eine dort und der andere in einem nicht teilnehmenden Staat hat. Sie sind eine Option, wenn ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der andere in einem anderen teilnehmenden Staat hat.

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