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Sonstige Rechts- und Konsularangelegenheiten
Schild einer Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, © picture alliance/Arco Images GmbH
Unter nachstehendem Link finden Sie das Formular zur Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland.
Zur Beglaubigung Ihrer persönlichen Daten und Ihrer Unterschrift auf dem Formular können Sie von Montag bis Freitag von 8:30 bis 11:30 Uhr, mit vorheriger Terminvereinbarung in der Botschaft vorsprechen. Für die Beglaubigung sind Gebühren in Höhe von 20 Euro (zahlbar in US-Dollar abhängig vom aktuellen Kurs der Zahlstelle der Botschaft) in der Botschaft zu entrichten.
Darüber hinaus sind vor der Antragstellung die Gebühren für das Führungszeugnis selbst auf das Konto des Bundeszentralregisters zu überweisen. Die Kosten für das Anbringen der für die Verwendung des Führungszeugnisses in El Salvador in der Regel notwendigen Apostille müssen nach Ausstellung an das Bundesverwaltungsamt überwiesen werden. Nähere Informationen finden Sie hier
Die Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern ist in der Europäischen Verordnung Nr. geregelt. Seit 01.01.2012 gelten für die notwendige Veterinärbescheinigung neue EU-einheitliche Muster.
Einzelheiten finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft https://www.bmel.de/EN/topics/animals/pets-and-zoo-animals/pet-passport.html
Verlust des deutschen Führerscheins
Bei Verlust des deutschen Führerscheines muss sich der deutsche Fahrerlaubnisinhaber zur Ausstellung eines Ersatzführerscheines direkt an die für seinen letzten Wohnort in Deutschland zuständige Straßenverkehrsbehörde zwecks Prüfung und Übersendung der Antragsunterlagen wenden. Bei der Botschaft kann die Neuaustellung eines Führerscheins nicht beantragt werden. Die Botschaft kann lediglich die für den Antrag erforderliche Unterschriftsbeglaubigung vornehmen. Außerdem kann der neuausgestellte Führerschein durch die innerdeutsche Behörde an die Botschaft zwecks Abholung durch den Inhaber geschickt werden, wenn dieser dies wünscht.
Gültigkeit ausländischer Führerscheine in Deutschland und Umschreibung
- Grundsatz des internationalen Verkehrs
Im sog. internationalen Verkehr, d.h. wenn nur eine vorübergehende Teilnahme am Verkehr stattfindet, d.h. kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet wird oder der Wohnsitz seit weniger als 185 Tagen besteht, berechtigen die nationalen Führerscheine der meisten Länder zum Führen der darin eingetragenene Fahrzeugklassen in Deutschland. Anerkannt werden diese Führerscheine in Deutschland mit einer beglaubigten Übersetzung. Eine Umschreibung ist nicht erforderlich.
- Ständiger Aufenthalt in Deutschland
Wird ein ständiger Aufenthalt in Deutschland begründet, handelt es sich nicht mehr um internationalen Verkehr. Früher konnte mit der ausländischen Fahrerlaubnis bis zu einem Jahr nach Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland gefahren werden. Seit dem 01.01.1999 gilt ein mitgebrachter ausländischer Führerscheins nur noch für 6 Monate nach Begründung des ständigen Aufenthalts, d.h. nach der Anmeldung des Wohnsitzes.
Bis zum Ablauf der 6-Monatsfrist sollte daher die ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Führerscheine aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten brauchen allerdings nicht umgeschrieben zu werden.
Die Umschreibung muss in Deutschland beantragt werden. Ob diese Umschreibung prüfungsfrei erfolgen kann, teilt Ihnen die zuständige Behörde an Ihrem Wohnsitz in Deutschland mit. Führerscheine von in Deutschland akkreditierten Diplomaten können prüfungsfrei umgeschrieben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Der neue EU-Führerschein
Zum 01.01.1999 ist ein neuer EU-Führerschein im Scheckkartenformat eingeführt worden. Künftig werden die Fahrerlaubnisbehörden ausschließlich Führerscheine nach diesem Muster ausgeben.
Die bisherigen Führerscheine, insbesondere auch die der ehemaligen DDR behalten ihre Gültigkeit.