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Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Ehescheidung
Stempel auf Scheidungspapiere, © picturedesk.com
Im Gegensatz zu einer Eheschließung, die in Deutschland automatisch Rechtsgültigkeit erlangt, muss eine im Ausland vollzogene Ehescheidung zunächst von der zuständigen deutschen Behörde anerkannt werden:
Informationen zur Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung
Im Gegensatz zu einer im Ausland erfolgten Eheschließung, die in der Regel ohne weiteren auch für den deutschen Rechtsbereich anerkannt hat, muss eine im außereuropäischen Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst durch die zuständige deutsche Behörde anerkannt werden, um Rechtswirkung zu entfalten. Wichtig ist dies insbesondere für den Fall, dass eine erneute Eheschließung geplant ist, da es sich bei der neu geschlossenen Ehe sonst ggf. um eine in Deutschland unzulässige Doppelehe handeln könnte. Auch für die Einreichung einer Geburtsanzeige für ein Kind, welches in einer nachfolgenden Ehe geboren ist und bei einer Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung ist dieses Verfahren zwingende Voraussetzung.
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.
Eine Anerkennung der Scheidung gemäß § 107 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist dann nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten, deren Ehe geschieden worden ist, auch die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem die Scheidung vorgenommen worden ist (wenn also beispielsweise bei einer in El Salvador erfolgten Ehescheidung beide Ehepartner die salvadorianische Staatsangehörigkeit haben). Ist allerdings einer der Partner deutsch-salvadorianischer Doppelstaater, ist ein Anerkennungsverfahren in jedem Fall erforderlich.
Für die Einreichung des entsprechenden Antrags zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:
- Heiratsurkunde der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe
- Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen.
- Nachweise der Staatsangehörigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin (z. B. Reisepass, Personalausweis, salv. DUI)
- Verdienstbescheinigung des Antragstellers/der Antragstellerin (die Höhe der Gebühr wird durch die Landesjustizverwaltung nach dem Einkommen festgelegt).
Verfahren
Salvadorianische Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein. Allen fremdsprachigen Urkunden (Ausnahme Unterlagen in englischer Sprache) muss eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden. Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein.
Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder El Salvador ausreichend oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.
Bitte die Originale von Urkunden und Übersetzungen einreichen (die Originale erhalten Sie zurück!). Zusätzlich benötigt die Botschaft 2 Kopien aller eingereichten Unterlagen.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin, um in der Botschaft vorzusprechen und den Antrag einzureichen.
Gebühren
Es sind folgende Gebühren (zum amtlichen Kurs der Botschaft in US-Dollar in bar) zu entrichten:
- 20.-- Euro Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG (gemäß Ziffer 122 GebV (Anlage 1 zur Auslandskostenverordnung))
- 10.-- Euro Beglaubigung der Photokopien der eingereichten Unterlagen vor Übersendung an das zuständige Standesamt (gemäß Ziffer 124 GebV (Anlage 1 zur Auslandskostenverordnung)
Die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland erhebt weitere Gebühren, die nach Zahlungsaufforderung direkt auf dem angegebenen Wege in Deutschland zu begleichen sind. Bitte beachten Sie, dass sich der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen nicht automatisch durch Ehescheidung ändert, sondern eine Namenserklärung erforderlich ist.