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Reisepässe und Personalausweise

Ein Reisepass der BRD liegt auf einem Atlas, auf dem eine Landkarte der USA zu sehen ist.

Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, © picture alliance / dpa Themendie

Artikel

Beantragung eines neuen Reisepasses oder Personalausweises

Zur Beantragung eines Reisepasses oder eines Personalausweises müssen neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Passantrag Erwachsene; Passantrag Minderjährige) folgende Unterlagen im Original vorgelegt werden:

• Ihre Geburtsurkunde

• 1 aktuelles biometrisches Passfoto (Fotomustertafel)

• bei Namensänderung (z.B. bei Eheschließung) der jeweilige Nachweis (deutsche Geburtsurkunde, deutsche Heiratsurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung ausgestellt durch ein deutsches Standesamt)

• Ihren Wohnsitznachweis für El Salvador (DUI, Carnet de Residente)

• Nachweis über die Abmeldung in Deutschland (z.B. Abmeldebescheinigung), wenn in Ihrem letzten Pass ein inländischer Wohnsitz eingetragen ist

• der letzte Pass

• die Gebühren (ca. 110,- USD für Erwachsene und 75,- USD für Antragsteller unter 24 Jahren), zahlbar mit Kreditkarte oder bar in US-Dollar.

Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Anträge angenommen werden können und jeder Antragsteller persönlich in der Botschaft vorsprechen muss, da Fingerabdrücke vor Ort gespeichert werden. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Bei minderjährigen Antragstellern müssen der/die Sorgeberechtigte/n ebenfalls in der Botschaft vorsprechen, sich mit dem aktuellen Reisepass bzw. Personalausweis ausweisen und den Antrag hier unterschreiben. Des Weiteren ist die Vorlage der Heiratsurkunde bzw. ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern erforderlich. Falls die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich werden.

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich und kann telefonisch unter 2247-0000 vereinbart werden.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Passantrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht und die Gebühren bezahlt worden sind.

Die Bearbeitungsdauer für Reisepässe beträgt etwa sechs Wochen, da diese in Deutschland hergestellt werden. Die Dokumentenherstellung ist auf Ihren Wunsch auch im Expressverfahren gegen Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 32,00 € möglich; hierdurch verkürzt sich der Herstellungsprozess um ca. acht Arbeitstage.

Bei Eilbedürftigkeit können Sie auch einen bis zu einem Jahr gültigen, vorläufigen Reisepass erhalten, der kurzfristig ausgestellt werden kann.

Falls die Passstelle der Botschaft San Salvador nicht für Sie zuständig sein sollte (z. B. weil Sie in Deutschland gemeldet sind), wird zusätzlich zu den o. g. Gebühren ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von 60,00 € (für einen zehn Jahre gültigen Reisepass) bzw. 37,50 € (für einen sechs Jahre gültigen Reisepass) fällig. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, da die Botschaft zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Passbehörde einholen muss.

Wenn Sie Ihren Wohnort gewechselt haben, sollte dies auch im Pass geändert werden. Dies können Sie bei der Botschaft beantragen

Dazu legen Sie folgende Unterlagen vor (Original + Kopie):

  • Reisepass/ Kinderreisepass
  • Salvadorianische Aufenthaltsgenehmigung (Carnet de Residente)
  • sofern ihr letzter Wohnort in Deutschland war oder wenn noch ein Wohnort innerhalb Deutschland im Pass eingetragen ist: Ihre Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • ausgefüllter Antrag (Antrag auf Änderung des Wohnortes), der erst in der Botschaft unterschrieben wird

Hinweise

Bei minderjährigen Antragstellern müssen die Sorgeberechtigten ebenfalls in der Botschaft vorsprechen und den Antrag unterschreiben.

Der Antrag wird persönlich gestellt. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Die Änderung des Wohnorteintrags ist gebührenfrei.

Für den Passinhaber hat die Korrektur des Wohnorts folgenden Vorteil:

Die Ausstellung eines neuen Reisepasses in der Botschaft wird einfacher, schneller und günstiger, da Rückfragen bei der Passbehörde am letzten Wohnort entfallen.

Eine Anmeldung bei der Botschaft im melderechtlichen Sinn ist nicht möglich, weil das deutsche Melderecht nicht im Ausland gilt. Sie können sich allerdings gerne in die Krisenvorsorgeliste eintragen.

Das Auswärtige Amt verwendet zur Ausstellung eines Passes, Passersatzes oder Personalausweises Ihre personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizier-te oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Um Sie über die Datenverarbeitung aufzuklären und unserer Informationspflicht gemäß Art. 13 DS-GVO nachzukommen, informieren wir Sie wie folgt:

[1] Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO ist das Auswärtige Amt mit seinen Auslandsvertretungen, in Ihrem Fall

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in El Salvador, 7a. Calle Poniente, No 3972, esqu. 77a Avenida Norte, Col. Escalón, San Salvador, Teléfono: 2247-0000, info@san-salvador.diplo.de

[2] Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Auslandsvertretung:

Datenschutzbeauftragter San Salvador: dsb-1@sans.diplo.de

[3] Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Ausstellung der Pässe, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Pass-/Ausweisinhabers und zur Durchführung des PassG bzw. PAuswG verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind §§ 4 und 6 Abs. 2 PassG sowie §§ 5, 9 Abs. 2 PAuswG.

[4] Ihre personenbezogenen Daten werden gem. § 21 Abs. 4 PassG/§ 23 Abs. 4 PAuswG höchstens bis zu dreißig Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Dokuments, auf das sie sich beziehen, gespeichert. Die bei der Antragstellung gespeicherten Fingerabdrücke werden gem. § 16 Abs. 2 PassG/§ 26 Abs. 2 PAuswG spätestens nach Aushändigung oder Übersendung des Dokumentes an Sie gelöscht.

[5] Sie haben als betroffene Person grundsätzlich folgende Rechte:

- Recht auf Auskunft (Artikel 15 DS-GVO),

- Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DS-GVO),

- Recht auf Löschung (Artikel 17 DS-GVO), soweit nicht Aufbewahrungsvorschriften des PassGs oder PAuswGs entgegenstehen

- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO)

- Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DS-GVO),

- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DS-GVO).

[6] Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren.

[7] Im Rahmen der Datenverarbeitung werden Ihre personenbezogenen Daten im Falle der Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises an den Dokumentenhersteller zum Zweck der Herstellung des Passes weitergegeben. Die Pass-/Personalausweisbehörde darf gem. § 22 ff PassG/§ 24 PAuswG Daten aus dem Passregister an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständig-keit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.


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