Apostille - Anerkennung salvadorianischer Urkunden in Deutschland und deutscher Urkunden in El Salvador
Was ist eine Apostille?
El Salvador und Deutschland sind Vertragsstaaten des „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II, S. 876). Durch diesen Staatsvertrag sind öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit. An die Stelle der Legalisation tritt die Apostille.
Die Apostille besteht aus einem festgelegten Text, der der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, dient. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht; sie muss unter der Überschrift „Apostille“ mit der Bezeichnung „Convention de la Haye du 5 octobre 1961“ versehen sein.
Die Apostille wird von der zuständigen Behörden des Staates angebracht, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
- Die Botschaft kann mangels Zuständigkeit weder auf deutschen noch salvadorianischen Urkunden Apostillen anbringen oder diese beschaffen.
Salvadorianische Urkunden
Für die Erteilung von Apostillen von in El Salvador ausgestellten Urkunden ist das salvadorianische Außenministerium zuständig
Deutsche Urkunden
Für in Deutschland ausgestellte Urkunden erteilen folgende Stellen Apostillen
Seit dem 01.01.2023 ist nicht mehr das BVA, sondern das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) für die Erteilung von Apostillen in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig.
Sie erreichen das BfAA am einfachsten unter seinem Kontaktformular