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Geburtsanzeige und Namenserklärung

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Hier finden Sie alle Informationen zur Abgabe einer Namenserklärung und zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde.

Allgemeine Hinweise

Wenn ein Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist, ist vor der Ausstellung eines Passes in den meisten Fällen eine einmalige Namenserklärung notwendig. Auch wenn der Antragsteller bereits einen Pass hatte, aber bisher keine Namenserklärung erfolgt ist, muss diese nachgeholt werden. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel – nämlich dann, wenn bereits ein Name im deutschen Recht feststeht - siehe unten „Ausnahmen“.

Für die Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es 2 Möglichkeiten:

a) Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt in Deutschland

b) Abgabe lediglich einer Namenserklärung

Für im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Geburt über die Botschaft beim zuständigen deutschen Standesamt in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Die Botschaft San Salvador empfiehlt dies. Das Standesamt nimmt in diesem Fall die Geburtsanzeige entgegen, welche auch die Namenserklärung beinhaltet und stellt eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind aus.

Eine deutsche Geburtsurkunde ist überflüssig, wenn das Kind bereits einen Staatsangehörigkeitsausweis auf seinen eigenen Namen besitzt.

Die Geburtseintragung ist nicht obligatorisch, aber von Vorteil für alle weiteren Kontakte mit deutschen Behörden. Sie kann überdies als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hilfreich sein. In Zukunft ist eine deutsche Geburtsurkunde obligatorisch zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern, deren Eltern nach dem 1.1.2000 im Ausland geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine deutsche Geburtsurkunde ist allerdings nicht nötig, wenn das Kind bereits einen Staatsangehörigkeitsausweis auf seinen eigenen Namen besitzt.

Für Namenserklärung oder Geburtsanzeige muss einen Termin am Passschalter gemacht werden.

Die Namenserklärung ist im Formular für die Geburtsanzeige enthalten, s. letzte Seite. Es besteht auch die Möglichkeit, nur eine Namenserklärung abzugeben.

Anstelle des Formulars „Antrag auf Beurkundung einer Geburt“ muss ein Formular „Namenserklärung für Minderjährige“ oder „Namenserklärung für Volljährige“ ausgefüllt werden.

Ein gleichzeitiger Passantrag ist möglich und empfehlenswert. In diesem Fall benötigen Sie zwei Termine am Passschalter (pro Kind).

Bitte bringen Sie das Formular der Geburtsanzeige ODER der Namenserklärung ausgefüllt zum Termin mit.

Formular Geburtsanzeige

Formular Namenserklärung für Minderjährige

Formular Namenserklärung für Volljährige

Die Mitarbeiter des Konsulats füllen keine Formulare für Sie aus. Bitte legen Sie Ihre Anträge komplett ausgefüllt vor. Wir bitten Sie Geburtsanzeigen und Namenserklärungen nicht in Großbuchstaben auszufüllen. Bitte schreiben Sie Vornamen, Nachnamen und Geburtsorte mit den korrekten diakritischen Zeichen. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.

Beispiel:

Richtig: María Belén Magaña Fernández aus La Unión
Falsch: MARIA BELEN MAGANA FERNANDEZ aus LA UNION
Die Bearbeitungszeit für deutsche Geburtsurkunden beim Standesamt I in Berlin liegt derzeit bei 3 bis 4 Jahren.

Die Geburtsanzeige oder Namenserklärung muss von den Eltern des Kindes persönlich eingereicht und unterschrieben werden. Kinder ab 14 Jahren müssen den Antrag zusammen mit den Eltern persönlich unterschreiben. Volljährige Antragsteller müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.

Vorzulegende Unterlagen

Für die Geburtsanzeige oder Namenserklärung müssen folgende Unterlagen im Original eingereicht werden:

1. ausländische Geburtsurkunde des Kindes (Partida de Nacimiento) mit Übersetzung und einer Kopie

2. Falls die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Übersetzung und einer Kopie

3. Geburtsurkunden von Vater und Mutter, ggf. mit Übersetzung und je einer Kopie

5. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei nur deutschem Elternteil genügt ein bei der Geburt des Kindes gültiger deutscher Reisepass. Bei Doppelstaatern i.d.R. der Staatsangehörigkeitsausweis des dt. Elternteils, Großelternteils oder des Kindes. Je eine Kopie

6. Gültige Ausweisdokumente (ohne Übersetzung, je eine Kopie):

  • DUI oder Carnet de Residente vom Antragsteller und den Eltern
  • deutscher Reisepass des Antragstellers und dem deutschen Elternteil, sofern vorhanden
  • Reisepass ggf. weiterer Staatsangehörigkeiten des Antragstellers und einem Elternteil/beiden Elternteilen, sofern vorhanden

7. Sofern noch ein innerdeutscher Wohnort im Reisepass eines Elternteils eingetragen ist, Abmeldebescheinigung, eine Kopie

8. ausgefülltes Formular (siehe oben, bitte nur einen Ausdruck einreichen und kein zusätzliches Formular Namenserklärung)

Achtung: Sollte eine Vorehe der Mutter bestanden haben, sind hierüber (Eheschließung und Auflösung) Nachweise mit Übersetzung mitzubringen. Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe entsprechende Information hier).

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren und die Mutter deutsche Staatsangehörige ist, so muss die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft beurkundet werden. Meist können Sie diesen Schritt am Tag des Antrags ohne Termin bei uns vornehmen.


Verfahren

Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein (Liste siehe auf der Homepage der Botschaft. Es kann auch jeder andere in El Salvador oder Deutschland anerkannte Übersetzer kontaktiert werden).

Die Geburtsanzeige/die Namenserklärung wird dann durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übermittelt; wenn niemals ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist dies das Standesamt I in Berlin. In diesem Fall ist keine Apostille notwendig. Wenn ein Elternteil oder das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder früher hatten, ist das dem letzten Meldeort zugeordnete Standesamt zuständig. Es ist möglich, dass von diesem Standesamt nachträglich Apostillen oder Übersetzungen von in Deutschland vereidigten Übersetzern nachgefordert werden.

Gebühren

Gebühren zum amtlichen Kurs der Botschaft in US_Dollar in bar oder mit einer für Auslandszahlungen freigeschalteter Kreditkarte.

79,57 € Beglaubigung der Unterschrift der Eltern bzw. des Antragstellers

25,75 € Kopiebeglaubigung (unabhängig von Seitenzahl)

Ausnahmen

Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Namenserklärung, obwohl der Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist:

  1. Der Antragsteller ist bereits im Besitz einer deutschen Geburtsurkunde.
  2. Der erste Pass wurde vor dem 1.4.1994 ausgestellt (bitte Nachweis mitbringen)
  3. Die Eltern des Antragstellers führen einen Ehenamen nach deutschem Recht. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Eltern (auch) deutsche Staatsangehörige sind.
  4. Für ein älteres oder jüngeres, zu diesem Zeitpunkt minderjähriges Geschwisterkind wurde bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben. Diese legt automatisch den Namen für alle zum Zeitpunkt der Erklärung minderjährigen Kinder derselben Eltern fest.

  5. Die Eltern des Antragstellers waren bei seiner Geburt nicht verheiratet und der Antragsteller ist bereits volljährig. Eine Namenserklärung ist nicht mehr möglich. Der Antragsteller führt nach deutschem Recht den Namen seiner Mutter.
  6. Der Antragsteller selbst wurde nach seiner Geburt eingebürgert oder hat die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 20.08.2021 durch Erklärung erworben. Er besitzt also entweder eine Einbürgerungsurkunde oder eine „Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung“ auf seinen Namen. Die Einbürgerungsurkunde (grün) und die Urkunde durch Erklärung (hellblau) sind nicht zu verwechseln mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (gelb).

  7. Der Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation erworben (Heirat der Eltern nach der Geburt)
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