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Informationen zur Visabeantragung, Einreise nach Deutschland und Quarantänebestimmungen

20.07.2020 - Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Visabeantragung, Einreisen nach Deutschland und Quarantänebestimmungen.

Hier finden Sie Informationen zur Visabeantragung, Einreisen nach Deutschland und Quarantänebestimmungen.

Visa können derzeit nur in den nachstehend genannten Ausnahmefällen erteilt werden:

  • Anträge, die unter die Ausnahmebestimmungen von den Einreisebeschränkungen (gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16.03.2020 – 115 final) fallen:

- Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe
- Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen (z.B. Air-Crews)
- Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer soweit in Ausübung ihrer Funktion
- Transitpassagiere (auch solche, die durch konsularische Hilfe ins Heimatland zurückgeführt werden)
- Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen
- Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder aus anderen humanitären Gründen

  • Anträge auf Familiennachzug
  • Anträge von Fachkräften aus den folgenden Antragskategorien:

- Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der Definition des FEG, das durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird
- Wissenschaftler / Forscher
- Entsendungen und ICT beschränkt auf Führungskräfte und Spezialisten
- Führungskräfte
- IT-Spezialisten
- Beschäftigungen in bes. öffentlichem Interesse

Hierunter fallen auch C-Visa für dringende Geschäftsreisen unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht (etwa durch Arbeitgeber-Bescheinigung), dass seine Einreise auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation unbedingt erforderlich ist.

Voraussetzung ist jeweils Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (etwa durch Arbeitsvertrag) und Glaubhaftmachung, dass Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann (Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers/Auftraggebers). Die wirtschaftliche Notwendigkeit bezieht sich auf die Wirtschaftsbeziehungen und/oder die Wirtschaft Deutschlands oder des Binnenmarkts. Entsprechende Belege sind bei der Reise mitzuführen und bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

  • Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann. Unter diese Ausnahme fallen alle, die einen Zulassungsbescheid haben (auch wenn ein Sprachkurs oder ein Praktikum vorgeschaltet ist). Nicht aber Studienbewerber und diejenigen, die z.B. zum Sprachkurs einreisen und sich später nach einem Studium umsehen wollen (isolierter Sprachkurs). C-Visa für Studenten sind weiterhin nicht zugelassen. Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland durch Bestätigung der Hochschule (z.B. per E-Mail) erforderlich; Unterlagen sind auch bei Grenzkontrolle vorzulegen.

Staatsangehörige El Salvadors können zum Zweck des Studiums und/oder der Familienzusammenführung gem. §41 AufenthV visumfrei in das Bundesgebiet einreisen. Die visumfreie Einreise in den Schengenraum bzw. das Übertreten der Schengen-Außengrenze darf nur über einen deutschen Flughafen erfolgen. Diese Personen müssen bei der Einreise Dokumente vorlegen, die den Reisegrund belegen.

Einreisebeschränkungen für Deutschland

Für Deutschland gelten Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Staaten. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise auch beim BMI, welche Regelungen in Bezug auf das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.

Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:

EU-Mitgliedstaaten

Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

Großbritannien

Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird

Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.

Quarantäneregelung bei Einreise nach Deutschland


Als Voraufenthalt in einem Risikogebiet gilt ein Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tagen vor Einreise.

Maßgeblich ist, ob das Gebiet zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen war (d.h. nicht zwangsläufig zum Zeitpunkt des Aufenthalts).

Ausnahme: Durchreise (Transit)

Die Pflicht zur häuslichen Absonderung besteht nicht bei Transitaufenthalten. Sie sind in diesem Falle allerdings verpflichtet, Deutschland unmittelbar zu verlassen.

Ausnahme: negatives Testergebnis nachweisbar

Wenn Sie nachweisen können, sich nicht mit dem Virus SARS CoV-2 infiziert zu haben, gelten diese Qurantäneregelungen nicht.

Der Nachweis muss durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden. Der molekularbiologische Test auf Vorliegen einer Infektion darf höchstens 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein (d.h. der Abstrich darf maximal 48 Stunden vor Einreise genommen worden sein). Der Test muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat mit vergleichbarem Qualitätsstandard vorgenommen worden sein.

Alternativ kann der Test nach Einreise

  • am Ort des Grenzübertritts oder
  • am Ort der Unterbringung erfolgen.

Das Testergebnis muss - unabhängig davon, ob die Testung vor oder nach Einreise erfolgte - für mindestens 14 Tage nach Einreise aufbewahrt werde. Es muss dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorgelegt werden.


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