Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Geburtsanzeige und Namenserklärung
Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com
Hier finden Sie alle Infos zur Abgabe einer Namenserklärung und zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde.
Inhalt
Allgemeine Hinweise
Wenn ein Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist, ist vor der Ausstellung eines Passes in den meisten Fällen eine einmalige Namenserklärung notwendig. Auch wenn der Antragsteller bereits einen Pass hatte, aber bisher keine Namenserklärung erfolgt ist, muss diese nachgeholt werden. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel – nämlich dann, wenn bereits ein Name im deutschen Recht feststeht - siehe unten „Ausnahmen“.
Für die Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es 2 Möglichkeiten:
a) Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt in Deutschland
b) Abgabe lediglich einer Namenserklärung
Für im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Geburt über die Deutsche Botschaft beim zuständigen deutschen Standesamt in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Die Botschaft San Salvador empfiehlt dies. Das Standesamt nimmt in diesem Fall die Geburtsanzeige entgegen, welche auch die Namenserklärung beinhaltet und stellt eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind aus.
Eine deutsche Geburtsurkunde ist nicht erforderlich, wenn das Kind bereits einen Staatsangehörigkeitsausweis auf seinen eigenen Namen besitzt.
Die Geburtseintragung war bislang nicht obligatorisch, aber von Vorteil für alle Kontakte mit deutschen Behörden, da sie u.a. als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dient.
In Zukunft ist eine deutsche Geburtsurkunde obligatorisch zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern, deren Eltern nach dem 1.1.2000 im Ausland geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine deutsche Geburtsurkunde ist allerdings nicht nötig, wenn das Kind bereits einen Staatsangehörigkeitsausweis auf seinen eigenen Namen besitzt.
Die Namenserklärung ist im Formular für die Geburtsanzeige enthalten, s. letzte Seite.
Es besteht auch die Möglichkeit, nur eine Namenserklärung abzugeben.
In diesem Fall muss anstelle des Formulars „Antrag auf Beurkundung einer Geburt“ das Formular „Namenserklärung für Minderjährige“ oder „Namenserklärung für Volljährige“ ausgefüllt werden.
Ein Pass sollte erst nach Eingang der Namensbescheinigung beantragt werden.
Bitte bringen Sie das Formular der Geburtsanzeige ODER der Namenserklärung in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt zum Termin mit.
Formular Namenserklärung für Minderjährige
Formular Namenserklärung für Volljährige
Die Mitarbeiter des Konsulats füllen keine Formulare für Sie aus. Bitte legen Sie Ihre Anträge komplett ausgefüllt vor. Wir bitten Sie Geburtsanzeigen und Namenserklärungen nicht in Großbuchstaben auszufüllen. Bitte schreiben Sie Vornamen, Nachnamen und Geburtsorte mit den korrekten diakritischen Zeichen. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.
Beispiel:
Richtig: María Belén Viña Fernández aus San Miguel
Falsch: MARIA BELEN VINA FERNANDEZ aus SAN MIGUEL
Die Bearbeitungszeit für deutsche Geburtsurkunden beim Standesamt I in Berlin liegt derzeit bei 3 bis 4 Jahren.
Die Geburtsanzeige oder Namenserklärung muss von den Eltern des Kindes persönlich eingereicht und unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen. Kinder ab 14 Jahren müssen den Antrag zusammen mit den Eltern persönlich unterschreiben. Volljährige Antragsteller müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.
Vorzulegende Unterlagen
Für die Geburtsanzeige oder Namenserklärung müssen folgende Unterlagen im Original und zwei Kopien eingereicht werden:
1. ausländische Geburtsurkunde des Kindes (Partida de Nacimiento) mit Apostille und Übersetzung
2. Falls die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Apostille und Übersetzung
3. Geburtsurkunden von Vater und Mutter im Original, ggf. mit Apostille, Übersetzung
4. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei nur deutschem Elternteil genügt ein bei der Geburt des Kindes gültiger deutscher Reisepass. Bei Doppelstaatern i.d.R. der Staatsangehörigkeitsausweis des dt. Elternteils, Großelternteils oder des Kindes. Je Original und zwei Kopien
5. Gültige Ausweispapiere der Eltern und des Kindes (Reisepass, DUI) - ohne Übersetzung, je zwei Kopien
6. Sofern noch ein innerdeutscher Wohnort im Reisepass eines Elternteils eingetragen ist, Abmeldebescheinigung und zwei Kopien
7. ausgefülltes Formular (siehe oben, bitte in Original und Kopie. Ein zusätzliches Formular Namenserklärung ist bei einer Geburtsanzeige nicht erforderlich)
Achtung: Sollte eine Vorehe der Mutter bestanden haben, sind hierüber (Eheschließung und Auflösung) Nachweise mit Apostille und Übersetzung mitzubringen; alles in Original und zwei Kopien. Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen.
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren und die Mutter deutsche Staatsangehörige ist, so muss die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft beurkundet werden. Hierfür wird nach Sichtung der Unterlagen ein Termin mit der Botschaft ausgemacht.
Verfahren
Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein (Hinweise siehe auf der Webseite der Botschaft).
Die Geburtsanzeige/die Namenserklärung wird dann durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übermittelt; wenn niemals ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist dies das Standesamt I in Berlin. Wenn ein Elternteil oder das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder früher hatten, ist das dem letzten Meldeort zugeordnete Standesamt zuständig. Es ist möglich, dass von diesem Standesamt nachträglich weitere Unterlagen oder Übersetzungen von in Deutschland vereidigten Übersetzern nachgefordert werden.
Gebühren
Gebühren zum amtlichen Kurs der Botschaft in USD in bar:
79,57 € Beglaubigung der Unterschrift der Eltern bzw. des Antragstellers
23,76 € Beglaubigung der Fotokopien für bis zu 10 Seiten, bei mehr als 10 Seiten Kopien 1,00 € pro zusätzlicher Seite
Info
Achtung: Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt weitere Gebühren für die Eintragung sowie die Ausstellung der Urkunden, die vor Eintragung zu entrichten sind. Diese Gebühren betragen i.d.R. um die 170 € pro Kind. Diese Gebühren müssen direkt ans Standesamt überwiesen werden.
Ausnahmen
Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Namenserklärung, obwohl der Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist:
- Der Antragsteller ist in Deutschland geboren und hat eine deutsche Geburtsurkunde
- Der erste Pass wurde vor dem 1.4.1994 ausgestellt (bitte Nachweis mitbringen)
- Die Eltern des Antragstellers führen einen Ehenamen nach deutschem Recht. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Eltern (auch) deutsche Staatsangehörige sind.
- Für ein älteres oder jüngeres, zu diesem Zeitpunkt minderjähriges Geschwisterkind wurde bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben. Diese legt automatisch den Namen für alle zum Zeitpunkt der Erklärung minderjährigen Kinder derselben Eltern fest.
- Die Eltern des Antragstellers waren bei seiner Geburt nicht verheiratet und der Antragsteller ist bereits volljährig. Eine Namenserklärung ist nicht mehr möglich. Der Antragsteller führt nach deutschem Recht den Namen seiner Mutter.
- Der Antragsteller selbst wurde nach seiner Geburt eingebürgert. Er besitzt eine Einbürgerungsurkunde auf seinen Namen. Die Einbürgerungsurkunde (grün) ist nicht zu verwechseln mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (gelb)
- Der Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation erworben (Heirat der Eltern nach der Geburt)